Preisprotest
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Preisprotest
Bundesweit haben tausende von Verbrauchern sich mit Unterstützung von den Verbraucherzentralen, dem Bund der Energieverbraucher und großen und kleinen Bürgerinitiativen seit 2004 gegen die ständigen drastischen Preiserhöhungen der Energieversorger gewehrt.
Dieser Bürgerprotest hat meiner Ansicht nach viele Preiserhöhungen verhindert, da die Versorger vorsichtiger geworden sind.
Die rechtlichen Eckpunkte sind nun überwiegend in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Der § 315 BGB ist sehr ausgehöhlt worden. Die Rechtsprechung bei den Sonderverträgen ist allerdings sehr positiv.
Rechtsprechung Allgemeine Tarife
Die Energiekosten steigen ständig. Der Gas- und Strompreis wird von den meisten Energieversorgern mehrfach im Abrechnungsjahr erhöht. Die Preise für die Daseinsvorsorge werden einseitig von den Energieunternehmen bestimmt.
Es gibt die Möglichkeit, bei einem einseitigen Preisbestimmungsrecht den Preis nach § 315 BGB als unbillig (unangemessen) zu rügen.
Musterschreiben gibt es beim Bund der Energieverbraucher und der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Nach dem Widerspruch zahlen Sie den letzten alten Preis vor Ihrem Widerspruch weiter. Sie müssen dann jeder Jahresverbrauchsabrechnung widersprechen. Diesem Widerspruch fügen Sie eine alternative Abrechnung bei anhand Ihres unter Vorbehalt angenommenen alten Preises.
Wann ist der Preis billig nach § 315 BGB?
Mit Urteil vom 13.6.2007 (BGH VIII 36/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Preiskalkulation billig ist, wenn:
- nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben werden
- dies nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen aufgefangen werden konnte
Der Anfangspreis unterliegt nach dem achten Senat des Bundesgerichtshof keiner Überprüfung mehr. Dies hatte derselbe Senat vorab im BGH - Urteil vom 28.03.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 144/06 entschieden.
Der achte Senat am BGH begründet diese Auffassung durch zwei Argumente zum Thema Wärmemarkt und Zahlung:
Wärmemarkt
Am Wärmemarkt gäbe es einen Substitutionswettbewerb. Grundsätzlich ständen Öl, Fernwärme, Gas und Strom in einem Wettbewerb um die Kunden.
Dies ist eine Tatsachenfrage, die nach Ansicht der Verbrauchseite für jeden Ort konkret überprüft werden müsste. Der BGH hätte über diese Frage nicht entscheiden dürfen. Zudem geht diese Auffassung völlig an der Lebensrealität der Kunden vorbei.
Im Urteil vom 29.04.2008 mit Aktenzeichen K ZR 2/07 hat der Kartellsenat des BGH entschieden, dass es keinen einheitlichen Wärmemarkt gäbe. Dies bedeutet, dass nach dieser Entscheidung der gesamte Preis, also auch der Anfangspreis, gerichtlich kontrolliert werden kann.
Zahlung
Jahresabrechnungen, die Sie bezahlt haben und denen Sie nicht widersprochen haben, sollen Sie akzeptiert haben. Auch wenn der Versorger eine Einzugsermächtigung hatte, sollen die Zahlungen ein Anerkenntnis der Preise gewesen sein.
Nur durch einen Widerspruch in angemessener Zeit nach der Jahresabrechnung können Sie dies angebliche Anerkenntnis aufheben. Diese Rechtsauffassung des BGHs kann ebenso nicht geteilt werden. Das Urteil wird der Sach- und Rechtslage nicht gerecht.
Es gibt keinen Wärmemarkt
Ein Substitutionswettbewerb existiert nicht. Die Ware Gas wird an die immer knapper und teurer werdende Ware Öl preislich gekoppelt. Durch diese Koppelung besteht kein Wettbewerb zwischen Öl und Gas, sondern eine preisliche Abhängigkeit.
Was muß als Nachweis zur Bezugskostensteigerung vorgelegt werden?
Vom Versorger bezahlte Wirtschaftsprüferbestätigungen für gestiegene Bezugskosten sind kein Beweis für eine Billigkeit der Preiskalkulation sind. Von den Versorgern wird in der Regel vor den Gerichten deutlich mehr gefordert. Der BGH hat auch den Zeugenbeweis nicht zum allein gültigen Beweismittel erkoren, die Gerichte können stattdessen die Vorlage der Bezugskostenverträge verlangen, siehe BGH-Urteil 19.11.08 VIII ZR 138/07.
Differenzierung Sondervertrag und Allgemeine Tarife
Über Auslegung muss ermittelt werden, ob ein Vertrag der Grundversorgung zu den Allgemeinen Tarifen oder ein Sondervertrag zu speziellen Tarifen vorliegt. Hierzu ist wichtig, wie der Versorger selbst den Vertrag einstuft und ober er den entsprechenden Tarif, als Vertrag außerhalb der Erfüllung seiner Grundversorgungspflicht einstuft, siehe BGH-Urteil 15.07.09 VIII ZR 225/07.
In der anwaltlichen Bearbeitung Ihres Falles helfen Vertragsunterlagen, Preisblätter und AGB, um hier zu einem Ergebnis zu kommen.
Rechtsprechung Sondervertrag
In diesen Verträgen kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Preisänderungsklausel vereinbart sein. Diese Preisänderungsklauseln sind in der Regel unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 29.04.2008 unter KZR 2/07 entschieden, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die Preisänderungklausel dem Versorger ermöglicht, den Preis bei gestiegenen Kosten zu erhöhen, ihn aber nicht verpflichtet, den Preis bei fallenden Kosten zu senken.
In den Fällen der Sonderverträge kommt es vor Gericht häufig nicht zu einer Überprüfung der Billigkeit der Erhöhungen, sondern die Erhöhungen sind meist schon unwirksam, da es kein einseitiges Preisbestimmungsrecht gibt, siehe § 315 BGB.
Wirksam soll ein Preisänderungsrecht sein, wenn es den Verordnungstext der GasGVV unverändert übernimmt, siehe BGH Urteil vom BGH-Urteil 15.07.09 VIII ZR 56/08.
Die Klausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." ist unwirksam, siehe BGH Urteil vom 17.12.2008 BGH-Urteil 17.12.08 VIII ZR 274/06.
Beachten Sie auch unsere Urteilssammlung zum Energierecht
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