Kartellrecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Langfristige Lieferverträge und Erschwerung des Netzzugangs blockieren einen funktionierenden Wettbewerb bei Gas und zum Teil noch beim Strom. Die Energieversorger knebeln sich über Jahrzehnte an einen Lieferanten, so dass keine Verhandlungen mit anderen Vorlieferanten stattfinden.
Für den Verbraucher steht nur eine kleine Auswahl von Versorgern zur Verfügung, da diesen der Netzzugang nicht problemlos und diskriminierungsfrei ermöglicht wird. Schließlich wird durch "Verwaltungsprobleme" der Wechsel der Verbraucher erschwert und blockiert.
Ein derartiges Verhalten ist kartellrechtwidrig und stellt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Dies legen §§ 19 und 29 GWB fest.
Wie lässt sich überprüfen, ob Verstöße vorliegen?
Zur Überprüfung, ob derartige Verstöße vorliegen, ist in einem Preisprotestverfahren, das ein Preismissbrauchsverfahren ist, das Landgericht als Kartellgericht zuständig. In Niedersachsen ist dies das Landgericht Hannover.
Um kartellrechtliche Missstände aufzudecken, ist es unverzichtbar, dass auch in den Köpfen der Judikative die Erkenntnis ankommt, dass es sich bei §§ 19 und 29 GWB um Verbotsgesetze handelt, die die überzogenen Preise rechtswidrig und unwirksam machen.
Bei wem liegt die Beweislast?
Ebenso muss dringend die Judikative klarstellen, dass es Unsinn ist, dem Verbraucher die Beweislast für Kartellrechtsverstöße zu unterstellen. Die Beweislast für gesetzeskonformes Verhalten und damit korrekter Preiskalkulation trifft im Falle einer Zahlungsklage den Versorger.
Zudem muß die entsprechend entwickelte Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen aus anderen Rechtsgebieten Anwendung finden dürfen. Der Verbraucher kann keinen Kartellrechtsverstoß mit legalen Mitteln beweisen, da derartige gesetzeswidrige und kriminelle Absprachen naturgemäß im Verborgenen stattfinden.
Wie lässt sich Beschwerde einlegen?
Dies bedeutet, dass ich in Ihrem Prozess als erstes die Zuständigkeit des eventuell vom Versorger gewählten Amtsgerichts und Kartellrechtsverstöße rüge.
Auch wenn es hier trotz des Rechts auf rechtliches Gehör zu einer gelegentlichen Schwerhörigkeit der Judikative gegenüber dem Offenkundigen kommen kann, gibt es für den Bürger nur die Möglichkeit immer wieder auf diesen Pudelskern der Preisspirale neben dem § 315 und der Rechtsprechung zu Sonderverträgen hinzuweisen.
Die gerichtliche Kontrolle durch die Zivilgerichtsbarkeit ist die einzige Möglichkeit für den Bürger, da Beschwerden beim Kartellamt erst nach Jahren fruchten und nicht direkt zu einer Rückerstattung der überzahlten Beträge führen.
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