Versorgungssperre

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake

Sperre bei Gas- und Strompreisboykotteuren

Wer bei seinem Energieversorger Widerspruch gegen die Energiepreise eingelegt hat, muss keine Versorgungssperre dulden. Es sei denn, dass auch nach den alternativen älteren Preisen dem Energieversorger Geld geschuldet wird.

Ist nach den alten Preisen alles auf dem Laufenden und bezahlt, wäre eine Versorgungssperre unzulässig. Androhungen von Versorgungssperren bei Strom- und Gaspreisboykotteuren habe ich bereits mehrfach deswegen außergerichtlich und gerichtlich abgewehrt.^

Sperre wegen Zahlungsschwierigkeiten

Eine Versorgungseinstellung darf nur der örtliche Grundversorger vornehmen. Andere freigewählte Vertragspartner dürfen dies nicht. Doch auch die Einstellung der Versorgung durch den Grundversorger kann rechtswidrig sein.

Besonders der Strom wird häufig abgestellt:

Die StromGVV im deutschen Recht regelt, wann der Strom abgeklemmt werden darf. Dazu müssen erstmal grundsätzlich mehr als 100 Euro nach § 19 III Satz 4 und 5 StromGVV beim Stromlieferanten offenstehen.

Liegt der geschuldete Betrag darunter, ist eine Sperre in jedem Fall unverhältnismäßig. Hier muß die Rechnung des Versorgers genau kontrolliert werden. Es gibt aber auch noch andere Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre.

Nach meiner Rechtsauffassung muss der Versorger immer erst ein milderes Mittel zur Versorgungssperre suchen und Sicherheitsleistungen fordern oder auf Vorkassensysteme umstellen.

Schließlich sollte jeder Mensch Strom oder Gas haben und nicht um Jahrhunderte in ein Leben ohne Kühlschrank, Fernsehen, Radio, Waschmaschine, Herd, Licht, warmes Wasser ect. zurückversetzt werden.^

Sperre bei Krankheit oder Kindern?

Die Sperre kann unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene krank ist oder in der Wohnung Kinder leben. Schließlich regelt § 19 III StromGVV auch, daß eine Versorgungssperre unverhältnismäßig ist, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Eine solche Unverhältnismäßigkeit wegen zu schwerer Folgen durch die Sperre ist zum Beispiel gegeben, wenn Medikamente gekühlt werden müssen.^

Sperrandrohung, was tun?

In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Termin vereinbaren, damit ich Ihren Fall prüfen kann. Bei fast allen bisherigen Verfahren ist es mir gelungen, die Versorgungssperre abzuwehren oder Wege zu finden, daß der Strom wieder angestellt wird.

Zur Abwehr der Sperre sind folgende Unterlagen hilfreich:

  • bei Sperrandrohung:
    • letzte Strom oder Gasabrechnung
    • Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege darüber, was bezahlt ist
    • eventuell ärztliches Attest
  • für den Prozesskostenhilfeantrag:
    • Mietvertrag
    • Einkommensbelege (ALG II-Bescheid oder ähnliches)

Infos zur Prozesskostenhilfe^

Sperre der Grundversorgung rechtswidrig?

Der Grundversorger muss seinen Verpflichtungen aus der Grundversorgung nachkommen und für eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sorgen (§§ 1 und 2 EnWG).

Im Europarecht steht zu dieser Frage in der EG RL 2003/54/EG:

"Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung."

Diese Richtlinie wurde bisher aufgrund des Einflusses der Energiewirtschaft nicht vollständig in deutsches Recht umgewandelt. Sie muss aber mindestens zur Auslegung der deutschen Vorschriften Anwendung finden (Effet Utile).

Doch auch aus dem deutschen Recht direkt ergeben sich mildere Mittel zur Einstellung der Versorgung, siehe § 14 StromGVV. Der Grundversorger kann zum Beispiel über Münzautomat oder andere Prepaidsysteme die Grundversorgung gegen Vorkasse gewährleisten. Schließlich schlägt der Gesetzgeber dieses mildere Mittel zur ultima ratio Stromsperre selbst vor:

§ 14 IV StromGVV

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

Leider ist diese Auffassung nicht allen Richtern zu vermitteln, da die Gesetzesänderungen in den speziellen Verordnungen noch nicht durchgedrungen sind. Schließlich wird auch die Literatur zu diesem Thema von Professoren und Rechtsanwälten verfasst, die der Energiewirtschaft nahestehen oder sogar auf der Gehaltsliste von Versorgungsunternehmen stehen oder standen.

Selten wird daher leider mangels Aufklärung nach alter Rechtslage entschieden und vereinzelte Richter fordern einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit. Dies halte ich für eine falsche Rechtsauffassung, die zum Glück von den meisten Richter nicht geteilt wird.

Schließlich regelt § 19 III StromGVV auch, dass eine Versorgungssperre unverhältnismäßig ist, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.^

Darf der Vermieter den Strom abdrehen?

Ist der Mietvertrag beendet, kann der Vermieter die Versorgung einstellen. Dies ergibt sich aus Treu und Glauben zumindest dann, wenn der Vermieter kein Entgelt mehr erhält ( BGH Urteil 06.05.2009 VII ZR 137/07 ). Ein "Ausfrieren des Zahlungssäumigen" durch ein Abstellen der Versorgung ist im laufenden Mietvertrag unzulässig. Dies ist verbotene Eigenmacht, gegen die eine einstweilige Verfügung möglich ist.^

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