Cyber-Mobbing bzw. Cyber-Bullying oder Cyber-Stalking
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Unter Cyber-Mobbing oder Cyber-Bullying versteht man Diffamierung und Verleumdung andere Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel im IT-Bereich.
Durch Bloßstellungen im Internet oder auch das Verbreiten von Lügen (Unwahrheiten) in Gästebüchern, Chatrooms oder sozialen Netzwerken (z.B. facebook, Studi-VZ, Schüler-VZ) können die allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Betroffene haben gegen derartige Internetschmierereien möglicherweise einen Unterlassungsanspruch. Oftmals machen sich die Täter zudem auch strafbar.
Forumsinhaber haften für extreme Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht erst ab Kenntnis. In anderen Fällen haften Forenbetreiber für die Inhalte ihrer Foren spätestens nach erster Aufforderung.
Betroffene sollten daher nicht scheuen Ihre Rechte auch anwaltlich durchzusetzen.
Wir verlangen für Sie die Löschung. Hierfür hat der Bundesgerichtshof nun einen Verfahrensweg entworfen:
BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 (Pressemitteilung):
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
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