Domainrecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Domainnamen werden von Registrierungsstellen vergeben. Die Zuständigkeit dafür vergibt die IANA, die Assigned Numbers Authority bzw. heute die ICANN. Die ICANN untersteht der Aufsicht des US-Handelsministeriums und wird von den nationalen Regierungen beraten.
Es ist immer noch ein Kritikpunkt, dass die Internet-Strukturen unter einer US-Dominanz stehen.
Für die Vergabe von Second Level Domains (z.B.www.johannafeuerhake.de) unter der Top-Level-Domain .de ist die denic zuständig. Die Registrierungsstellen überprüfen nicht die Berechtigung für eine Domain. Sie verfahren nach dem Prinzip "first come-first served". Jede Domain wird nur einmal vergeben, so dass deren Einzigartigkeit gesichert ist.
Domainstreitigkeiten beruhen hauptsächlich darauf, inwiefern der Inhaber eines bestimmten Namens oder einer Marke gegen den Domaininhaber vorgehen kann.
Ansprüche dagegen können sich aus z.B. aus dem Namensrecht bzw. Kennzeichenrecht ergeben. Hier gilt immer: Wer das bessere Recht an der Domain hat, darf Unterlassung vom Domaininhaber verlangen.
Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, dass Sie Ihre Domain freigeben sollen, dann beachten Sie bitte, dass bei einer gewerblichen Domain mindestens ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angenommen werden kann. Das heißt, wenn Sie nicht fristgerecht reagieren, kommt ein Landgerichtsverfahren mit hohen Gebühren und Anwaltszwang auf Sie zu.
Deswegen sollten Sie sich unbedingt beraten lassen!
Namensrecht
Eine Möglichkeit, gegen einen Domaininhaber vorzugehen, bietet das Namensrecht aus § 12 BGB. Dazu muss man auch hier das bessere Recht am Domainnamen haben. Der Zeitfaktor spielt eine Rolle.
Markenrecht und Kennzeichenrecht
Eine andere Möglichkeit, gegen den Domaininhaber vorzugehen, bietet das Marken- und Kennzeichenrecht. Hier spielt eine Rolle, ob die Marke, die man beansprucht, besonders bekannt ist (Verkehrsgeltung erlangt hat) oder im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist.
In den Anfängen des Internets gab es Unsicherheit darüber, ob das Namen-, Marken-, Kennzeichen- und Firmenrecht anwendbar ist. Schließlich handelt es sich bei der Domain um eine technische Adressierungsfunktion und stellt nichts anderes dar als eine Hausanschrift oder Telefonnummer. Diese Anwendbarkeit des Namen-, Marken- und Kennzeichenrechts ist heute unumstritten.
Das OLG Brandenburg (MMR 2001, 174) schrieb dazu in der Urteilsbegründung:
[...] Unbeschadet dessen, dass die Domain-Bezeichnung im technischen Sinne einem Computer zugeordnet ist, [...] bringt der Internetanwender, der eine Domain aufruft, damit den dahinter stehenden Anbieter in Verbindung. Demnach kommt der Domainbezeichnung - wie im Wirtschaftsleben längst erkannt und genutzt - mindestens mittelbar Namensfunktion zu. [...] Anders als mit der Telefonnummer, die für sich allein den Betreiber des Anschlusses nicht erkennen lässt, verbindet sich mit einer Domain-Bezeichnung die Vorstellung eines Gegenübers. [...]
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