Haftung des Internetanschlussinhabers
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Beim Filesharing in Musiktauschbörsen (mp3s, Filme, Programme,...) fragt man sich, ob der Inhaber des Internetanschlusses für die Verstöße Dritter haftet, die mit oder ohne Wissen des Anschlussinhabers dessen Internetverbindung nutzen. Dies wird in den Abmahnungen augenblicklich behauptet. Beruhen soll dies auf einer Störerhaftung des Anschlussinhabers.
Offenes W-LAN
Bei unverschlüsseltem W-LAN haften Sie für Verstöße Dritter. Auch wenn Ihre Nachbarn ohne Ihr Wissen z.B. Musik im Internet getauscht haben, müssen Sie dafür gerade stehen. Dies ist mehrfach durch die Hamburger Gerichtsbarkeit bestätigt (LG Hamburg: 308 O 407/06, 2-3 O 771/06, 308 O 407/06, OLG Hamburg 5 W 171/07 (308 O 324/06)).
Vergleichbar sieht die Haftung für ein offenes W-LAN das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf I-20 W 157/07 (12 O 302/07).
Gesichertes Netzwerk
Bei einem verschlüsseltem Netzwerk ist die Frage der Haftung nicht eindeutig. In der lebensnahen Rechtsprechung wird eine Prüfungspflicht darüber, ob Ihre Familienangehörigen Urheberrechtsverstöße begehen, nur bejaht, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte gehabt hätten (OLG Frankfurt 2/3 O 172/07, LG München I 7 O 2827/07, LG Mannheim 2 O 71/06, LG Mannheim 7 O 76/06).
Die Hamburger Gerichte fordern zusätzlich, dass Sie Ihren Anschluss mit technischen Sicherheitsmaßnahmen, wie einer Firewall gesichert haben. Damit soll man verhindern, dass Tauschsoftware überhaupt erst heruntergeladen wird.
Es ist nach dieser Rechtssprechung dem Anschlussinhaber sogar zuzumuten, einen Techniker dafür kommen zu lassen (OLG Hamburg 5 W 61/06 (308 O 139/06), OLG Hamburg 5 W 152/07 (308 O 552/06), OLG Hamburg 5 W 152/06 (308 O 552/06), LG Hamburg 308 O 480/06).
Das Landgericht Köln geht sogar soweit, dass Eltern den Familiencomputer nach Tauschsoftware durchsuchen müssen (LG Köln 28 O 266/06).
Das OLG Frankfurt hat am 01.07.2008 (11 U 52/07) erneut ausgeurteilt, dass der Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter über eine passwortgeschützte WLAN-Verbindung haftet. Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Nun hat der Bundesgerichtshof die umstrittene Frage beantwortet: Der Anschlussinhaber muß Sicherheitsvorkehrungen treffen: BGH I ZR 121/08.
Grundsätzlich ist die Frage der Haftung des Anschlussinhabers weiterhin nicht in allen Punkten geklärt. Es ist aber nach den bisherigen Gerichtsentscheidungen sicher, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht pauschal für alle Verstöße seiner Familienmitglieder haftet. Es muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen.
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