Landgericht Landshut
Beschluss
24 O 1129/1115.08.2011
Leitsatz:
Eine Bank haftet für den finanziellen Schaden, welcher durch eine rechtswidrige Phishing-Attacke auf ein Kundenkonto entstanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn die Phishing-Attacke derartig professionell angelegt ist, dass es dem Kunden trotz sorgfältiger Prüfung nicht möglich ist, die Phishing-Attacke zu erkennen und daraufhin zu verhindern.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Kundenkonto. Während eines Online-Buchungsvorganges wurde er gebeten, aus Sicherheitsgründen alle 100 TAN-Nummern in das vorgegebene Formular einzugeben. Dem Kläger erschien das aufgrund der Erklärungen logisch und er kam der Aufforderung nach. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass nach der Eingabe der TANs fast 6.000,- von seinem Konto an einen unbekannten Dritten abgebucht worden sind. Der Kläger stellte umgehend Strafanzeige gegen Unbekannt aufgrund des rechtswidrigen Phishing-Angriffs. Darüber hinaus begehrte er Rückzahlung der 6.000,- EUR von der Beklagten.
Die Bank erklärte, dass sie nicht für den Schaden verantwortlich sei. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Durchsicht erkennen können, dass es sich um eine Phishing-Attacke handle.
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht und bestätigte seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bank.
Die Beklagte habe für den entstandenen finanziellen Schaden einzustehen, da der Kläger niemals einen wirksamen Überweisungsvorgang in Auftrag gegeben habe. Er sei Opfer einer Phishing-Attacke geworden, die für ihn trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar gewesen sei.
Der Kunde hafte erst für den durch eine Phishing-Attacke entstandenen Schaden, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Mit einzubeziehen seien auch die in der Person liegenden Umstände, d.h. ob es sich beispielsweise um einen Fachmann handele, der im Online-Bereich geübt und dem die Gefährlichkeit bewusst sei.
Vorliegend handle es sich um einen osteuropäischen Schlosser, dessen Muttersprache nicht Deutsch sei. Er bediene sich nur selten des Online-Bankings und sei mit dem Internet nicht besonders vertraut. Er habe sich die Aufforderung zur Eingabe der TANs durchgelesen und sie sei ihm plausibel erschienen. Insgesamt habe er die erforderliche Sorgfalt beachtet, so dass ihm der
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