Unterlassungsanspruch

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake

Durch Berichterstattungen im Fernsehen, in Zeitschriften oder im Internet kann das öffentliche Bild, der Ruf oder das Ansehen der betroffenen Person für immer beeinträchtigt werden.

Mögliche Rechtsverletzungen:

  • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, Wort oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • unzulässige Presseäußerungen, wie unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritiken
  • Urheberrechtsverletzungen

Als Verletzungstatbestände kommen die § 823 II BGB iVm §§ 185 ff StGB (Beleidigungen ect.), bei unzulässigen Bildveröffentlichungen § 823 II BGB iVm §§ 22 ff KUG in Betracht. Bei unzulässigen Presseverlautbarungen kommt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.

Nach erfolgter Rechtsverletzung kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr wird in der Regel vermutet.

Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Bei einer drohenden Rechtsverletzung kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr bestehen. Eine Berichterstattung sollten wir daher versuchen, im Vorfeld bereits zu vermeiden.

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