Verdachtsberichterstattung

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake

Berichterstattung über Straftaten oder Gerichtsverfahren mit Namensnennung berührt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Bei Strafverfahren ist der Bericht in Zeitungsartikeln, Onlinemedien mit Erkennbarkeit des Täters nicht zulässig, wenn nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Klarstellung, daß nur Verdacht
  • erhebliches öffentliches Interesse
  • ausreichende Anknüpfungstatsachen
  • besondere journalistische Sorgfalt
  • Gelegenheit zur Stellungnahme

Die engen Anforderungen für eine Verdachtsberichterstattung hat das BVerfG festgelegt (Lebach-Urteile). Dies liegt an der erheblichen Stigmatisierung und Prangerwirkung durch eine Berichtserstattung über Strafverfahren.

Die Unschuldsvermutung gilt auch für vermeintliche Straftäter.

Gerade als Internetrechtler und Presserechtler ist es daher wichtig auf dieses Recht auch im IT-Bereich zu achten. Berichte in Onlinearchiven über zurückliegende Straftaten müssen erkennen lassen, daß es sich um eine Altmeldung handelt. Anderenfalls müssen im presserechtlichen IT-Bereich Meldungen ergänzt werden und auf einen Freispruch hingewiesen werden.

Die Annahme der Unschuld bis zum Urteil ist als unumstößliches Menschenrecht anerkannt und im Pressekodex als Selbstverpflich­tung der Presse anerkannt.

Art. 11 I Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

Art. 6 II EMRK:

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Pressekodex Ziffer 13

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

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