Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake

Grundsätzliches

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ab. Es schützt insbesondere das Recht am eigenen Wort, am eigenen Bild und am eigenen Namen. Es ist ein weit gefasstes Grundrecht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit.

Das BVerfG sieht es als Aufgabe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an:

im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. (BverfGE 54, 148)

Die Rechtsprechung hat im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen die sog. Sphärentheorie entwickelt. Je intimer der Eingriff in das Allg. Persönlichkeitsrecht wird, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe des Eingriffs. Insbesondere findet auf dieser Ebene oft eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem APR statt. Auch die Presseund Kunstfreiheit können hier Bedeutung erlangen.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes Recht im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog i.V.m Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der von der Verletzung Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und, bei schwerwiegenden Verletzungen, ein Anspruch auf Schmerzensgeld können bestehen.^

Schmähkritik

Als Schutz der Persönlichkeit schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor Übler Nachrede in Zeitungsartikeln, Verunglimpfung durch Journalisten, Hetzkampagnen, Diffamierungen, Beleidigungen durch Reporter und Journalisten.

Sollte derartige Berichterstattung eine Schmähkritik sein, ist sie unzulässig. Bei einer Schmähkritik liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Nicht jede Verleumdung (auch fehlerhaft häufig Verleumdnung ) oder Rufmord ist durch die Pressefreiheit gedeckt.

Eine Schmähkritik liegt nach dem Bundesverfassungsgericht nur vor, wenn sich das Medium überhaupt nicht mehr mit der Sache befasst:

Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).

Nach dem Hanseatischen OLG liegt eine unzulässige Schmähkritik vor, wenn keine Sachnähe und keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen:

Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik überschritten (HansOLG NJW 2000,1292 f.).

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Internetschmierereien

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht nur durch Zeitungsartikel, sondern auch durch Internetschmierereien verletzt werden. Darunter fallen auch ehrverletzende Einträge in Gästebüchern oder auf Seiten von sozialen Netzwerken.

Mit Urteil vom 25.10.2011 (Az: VI ZR 93/10) entschied der BGH, dass ein HostProvider für unwahre Blogeinträge haften kann, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen auf Verlangen des Betroffenen nicht gelöscht werden. Der beklagte HostProvider war Google mit Sitz in Kalifornien.

Der BGH stellte Voraussetzungen auf, unter denen ein HostProvider haften soll:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.

Außerdem billigte der BGH die Auffassung der Vorinstanz, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und deutsches Recht Anwendung finde.^

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