Urheberrecht
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Urheberrecht im Internet (IT-Urheberrecht)
Das Urheberrecht ist sowohl für die werkschaffenden Urheber (Journalisten, Fotografen, Autoren, ect.) als auch für die Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken besonders im Internet (Musiktauschbörse, Streaming, Fotos, Stadtpläne, ect.) eine komplexe Rechtsmaterie. Ein spezielles IT-Urheberrecht gibt es nicht. Das Urheberrecht gilt uneingeschränkt auch im Internet.
Urhebergesetz
Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 verkündet. Es gab seitdem zwei größere Novellen, den 1. und 2. Korb, die das UrhG dem technischem Fortschritt versuchten anzupassen. Geplant ist nun ein dritter Korb, zu dem bereits ein Entwurf vorliegt. Der Gesetzgeber schafft es nicht, der technischen Entwicklung und den Bedürfnissen der Rechtsinhaber (insbesondere der Künstler, Autoren und Fotografen) durch verständliche Copyrightregelungen gerecht zu werden. Jede Novelle verkompliziert das ursprünglich klare und logische Urhebergesetz.
Das Urhebergesetz regelt, wer Urheber ist und, daß der Urheber anderen Rechte dafür einräumen kann, wer, wie und wo sein Werk nutzen darf.
Was ist ein Werk?
Geistiges Eigentum ist durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es Werksform hat. Ideen sind nicht geschützt. Es gibt nur Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Diese Werke müssen ein eigenständiges Maß an Kreativität erreicht haben (Schöpfungshöhe).
Wer ist Urheber?
Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes, vgl. § 1 UrhG. Mit dem Schaffen eines Werkes wird die Eigenschaft, Urheber zu sein, Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Urhebers. Dieses Persönlichkeitsmerkmal Urheber, Schöpfer bzw. „Verursacher“ des Werkes zu sein, kann dem Urheber nicht mehr genommen werden. Er bleibt für immer Urheber.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Urheberrecht ist nicht übertragbar. Zulässig ist grundsätzlich nur die Einräumung von Nutzungsrechten.
Der Urheber hat immer das Recht auf angemessene Vergütung (§ 11 UrhG) und das Recht darauf genannt bzw. auf Wunsch nicht genannt zu werden, § 13 UrhG („Quellennachweis“). Ebenso hat der Urheber das schwer durchsetzbare Recht auf Schutz vor Entstellung (§ 33 UrhG).
Wer ist Rechtsinhaber?
Rechtsinhaber ist zuerst der Urheber. Dieser kann Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäft (Lizenzvertrag) auf andere übertragen. Dieser ist dann der Rechtsinhaber von Nutzungsrechten. Diese Rechtsübertragung kann mündlich oder stillschweigend erfolgen. Der Rechtsinhaber kann zum Unterlassen auffordern und Lizenzen nachfordern. Im Zweifel muß er eine lückenlose Lizenzkette nachweisen. Dies ist besonders bei Computerspielen, Filmen und Software komplex, da es hier eine Vielzahl von Urhebern und Leistungsrechtsinhabern geben kann.
Schwerpunkt Kanzlei Feuerhake
Ich berate und vertrete Künstler, Veranstalter, Softwarefirmen und Verlage in urheberrechtlichen Fragen und entwerfe Lizenzverträge genauso wie ich Internetuser über Ihre Rechte berate.
Mein Büro vertritt seit der Gründung 2004 Urheber und Rechtsinhaber, die Ihre Rechte durch Lizenzforderungen oder Unterlassungsaufforderungen gegen gewerblichen Missbrauch durchsetzen wollen. Ebenso vertrete ich auch die Opfer der Massenabmahnungsindustrie.
Die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen im Internet sind nicht zählbar: Raubkopien, beliebiges Kopieren mit der rechten Maustaste, Bilddateien, mehrfache Veröffentlichung ohne Lizenz, verbotene Privatkopie, ...
In diesem Rechtsgebiet ist eine vorsorgliche proaktive Beratung stets zur Vermeidung späterer Lizenzauseinandersetzungen zu empfehlen.
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