Lizenzeintreibung
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Rechtsverletzung
Das Urheberrecht ist auch für die Schaffenden (Journalisten, Fotografen, ect.) eine schwierige Materie. Die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen sind nicht zählbar: Raubkopien, beliebiges Kopieren mit der rechten Maustaste, Bilddateien, mehrfache Veröffentlichung ohne Lizenz, Privatkopie, ...
Mein Büro vertritt Rechtsinhaber (Journalisten, Fotografen, Künstler, ect.), die Ihre Rechte durch Lizenzforderungen oder Unterlassungsaufforderungen gegen gewerblichen Missbrauch durchsetzen wollen.
Lizenzanspruch
Nach § 97 II Urhebergesetz schuldet der Verletzter dem Rechtsinhaber Ersatz des entstandenen Schadens. Dieser bemisst sich nach einer Lizenzanalogie an der angemessenen Vergütung.
Nach erfolgter Rechtsverletzung muß Ihr Schädiger auch die Rechtsverfolgungskosten (sprich Ihren Anwalt) zahlen. Sie können uns damit beauftragen, die übliche Lizenz anwaltlich zu fordern.
Lizenzhöhe
a) MFM bei Fotografen
Bei Fotografen wird die übliche Lizenz nach der Bildhonorarliste MFM (Mittelstandsvereinigung für Fotomarketing) bemessen. Man muß jedoch im Zweifel nachweisen, daß sich eine solche Übung auch tatsächlich ergeben hat.
Im Urteil des BGH I ZR 266/02 lautet es daher:
Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzgebühr ergebe.
b) DJV bei Autoren/ Journalisten
Bei Journalisten ist die Honorartabelle des DJV für eine angemessene Vergütung heranziehbar. So urteilte das LG Potsdam am 27.01.2011 zu Aktenzeichen: 2 O 232/10:
Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden.
Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß. Die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten ist ein tauglicher Maßstab für eine mögliche Lizenzgebühr. Für einen Text vergleichbarer Länge im journalistischen Bereich wäre demnach eine Vergütung von € 120,00 bis € 400,00 angemessen.
Den Volltext dieses Urteils finden sie in unserer Urteilssammlung.
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