Abmahnung
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake - Göttingen
File-Sharing, Peer-to-Peer, Widerrufsbelehrung, lizenzpflichtige Bilder, AGB, Versandkosten sind häufige Abmahngründe für Internet-User. Das Markenrecht, Urheberrecht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht liefert im Internet viele Abmahnfallen.
Sie betreiben z.B. eine Internetseite oder verkaufen bei eBay oder amazon. Einmal haben Sie die rechte Maustaste zu oft benutzt und ein Bild verwendet, das lizenzpflichtig ist oder Sie haben eine unglückliche Produktbeschreibung zur Anpreisung Ihres eBay-Angebots verwendet.
Eventuell haben Sie im Internet Musik auch getauscht. Viele solcher Rechtsverstöße sind abmahnungsfähig.
Da ist sie: Die Abmahnung in Ihrem Briefkasten! Häufig ist die Abmahnung ein Schock, denn spätestens am Ende des Schreibens befindet sich eine gesalzene Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts. Zudem sollen Sie innerhalb kürzester Frist reagieren. Häufig sind diese Anwaltskosten gerechtfertigt, jedoch nicht immer.
Die Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. (siehe Kosten) Je höher der Gegenstandswert einer Angelegenheit ist, desto höher ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz das anwaltliche Honorar.
Urheberrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche haben einen sehr hohen Gegenstandswert. Dieser liegt mitunter zwischen 10.000-100.000 Euro. Fast vierstellige Anwaltshonorare, die Ihnen beim Erhalt der Abmahnung in Rechnung gestellt werden, sind die Regel.
Wegen des hohen Gegenstandswerts besteht auch ein hohes Kostenrisiko. ![]()
Was ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung? Was bedeutet Vertragsstrafe und "Hamburger Brauch"?
In dem Abmahnschreiben befindet sich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Sie sollen unterschreiben, dass Sie das, was Sie nicht tun durften, auch nie wieder machen. Für den Fall, dass Sie es doch tun, sollen Sie eine ordentliche Strafe zahlen.
Diese Verpflichtung zur Vertragsstrafe ist zum Beispiel so formuliert:
Für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. bezeichneten Verpflichtungen verpflichtet sich x dazu, an y eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001 zu zahlen, dies unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges.
Oder man wählt den sogenannten "Hamburger Brauch":
...für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an y zu zahlen.
Wenn Sie keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, riskieren Sie die Gefahr einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung oder eine Unterlassungsklage bei Gericht.
Wollen Sie den Verstoß nicht eingestehen, können Sie die Unterlassungserklärung mit einem Zusatz versehen: "Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung aber verbindlich für diesen Einzelfall". Die modifizierte Unterlassungserklärung muß aber ernstgemeint sein.
Nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie die sogenannte Wiederholungsgefahr aus der Welt schaffen. Der Unterlassungsanspruch läuft sonst weiter und es kann zu einem teuren Gerichtsverfahren kommen. Zur Wiederholungsgefahr sagt die Rechtssprechung, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" erfolgen kann.
"Strafbewehrt" bedeutet, dass sich sich für einen erneuten Verstoß (= Zuwiderhandlung) zu einer Vertragsstrafe verpflichten müssen. Sonst gilt das Sprichwort: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht." ![]()
Was ist mit Anwaltskosten in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
Die Ihnen zugesandte vorentworfene Unterlassungserklärung enthält zum Schluß häufig die Verpflichtung, das Anwaltshonorar zu übernehmen und eventuell weiteren Schadensersatz zu zahlen. Dies ist zum Beispiel so formuliert:
Weiter verpflichtet sich x zum Ersatz jedweden anderen Schadens, der y durch die rechtswidrige Nutzung der z bereits entstanden ist oder noch künftig entstehen wird. Insbesondere verpflichtet sich x dazu, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwältin y entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr von EUR ? gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR ? zzgl. Auslagenpauschale von EUR 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt also in Höhe von EUR ? zu übernehmen.
Diesen Kostenteil können Sie streichen. Ihre Pflicht zur Kostenübernahme besteht aber weiterhin, wenn Sie zu recht abgemahnt wurden. Deswegen lassen einige Abmahnkanzleien diesen Teil weg und verschicken erst später Rechnungen. Eine Abmahnung ohne ausdrücklichen Hinweis auf Anwaltskosten ist also nicht umsonst.
Sie können die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch selbst formulieren. Dabei können Sie alles weglassen, was Ihnen suspekt ist. Unverzichtbar ist aber, dass Sie sich verpflichten, den Rechtsverstoß nie wieder zu begehen und dass Sie für den Fall, dass Sie es doch tun, Strafe zahlen.
Diese Vertragstrafe muß eine abschreckende Wirkung haben. Üblich sind hier Beträge von ca. 5.000 Euro. Zu kleine Vertragsstrafen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. ![]()
Ist der Gegenstandswert nicht zu hoch?
Die Anwaltskosten für die Abmahnung berechnen sich nach dem Gegenstandswert (auch Gebührenwert oder Streitwert). Dieser hängt von der "Größe und dem Umsatz des Unternehmens des Abmahnenden, Marktstellung und Umfang und Gefährlichkeit des Verstoßes ab."
Hier helfen nur gerichtliche Vergleichsentscheidungen. Nicht jede Sache hat tatsächlich den behaupteten Wert, nach dem die Gebühren des Anwalts berechnet wurden. Allerdings liegt der Gebührenwert selten unter 10.000 Euro. ![]()
Kann ich das Anwaltshonorar verhandeln?
Grundsätzlich nein, da es sich um eine gesetzliche vorgeschriebene Gebühr handelt. Aber häufig lassen sich bei Abmahnungen ein "Rabatt" und/oder eine Ratenzahlung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs verhandeln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn z.B. der Gegenstandswert zu hoch angesetzt wurde oder wenn z.B. der Verdacht einer Serienabmahnung besteht. ![]()
Eine Abmahnung darf doch nur 100 Euro kosten?
Bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist der Kostenerstattungsanspruch auf 100 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung begrenzt. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Abgemahnte keine geschäftlichen Interessen verfolgt. Diese Gesetzesänderung trat am 01.09.2008 in Kraft.
Leider soll nach der Gesetzesbegründung und vieler Landgerichte die 100 Euro Grenze als Kosten für eine Abmahnung nicht für das Tauschen von Dateien über sogenannte Tauschbörsen gelten. So haben zum Beispiel folgende Landgerichte entschieden: Köln (28 AR 4/08 und 28 AR 6/08) und Oldenburg (5 O 2421/08), Bielefeld (4 O 328/08) und Nürnberg (3 O 8013/08). ![]()
Muss ich mich an die kurze Frist halten?
Ja, Sie müssen sich unbedingt an die Frist halten. Das Internet ist ein schnelles Medium. Fristen von unter einer Woche sind hier gerechtfertigt. Reagieren Sie unbedingt fristgerecht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Anderenfalls kann es zu einem Gerichtsverfahren mit weiteren hohen Kosten kommen. ![]()
Ich habe den Rechtsverstoß nicht begangen? Muss ich zahlen?
Sollte der Abmahnung jegliche tatsächliche Begründung fehlen und Sie haben mit den geschilderten Vorgängen nichts zu tun, dann besteht natürlich kein Abmahnungsgrund. Dies einzuschätzen ist jedoch nicht immer einfach. Es gibt Verstöße, die der juristische Laie nicht unbedingt als Unrecht empfindet.
Sind Sie der Anschlussinhaber und es handelt sich um eine Abmahnung wegen Musiktauschbörsen, kommt es für Ihre Haftung als Anschlussinhaber auf die Details an. Haben Sie ein gesichertes Netzwerk haften Sie nach überwiegender Auffassung nicht. Es fehlt aber höchstrichterliche Rechtssprechung zu dieser Frage. ![]()
Die Abmahnung kommt von einem Abmahnverein?
Abmahnvereine dürfen keine Anwaltshonorare berechnen. Es dürfen auch nur solche Vereine abmahnen, die nach dem Unterlassungsklagengesetz und der Unterlassungsklagenverordnungen eingetragen sind. Dies sind zum Beispiel:
Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V., Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V, Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V.,Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. ![]()
Wie Abmahnungen vermeiden?
Filesharing: Im Bereich des Filesharings haben die großen Abmahnkanzleien gegenüber meinen Mandanten ihre Zahlungsansprüche bisher nicht erfolgreich durchgesetzt. Im Einzelfall halte ich Vergleichsverhandlungen in Absprache mit Ihnen als Mandanten für sinnvoll. Die Abgabe einer vorsorglichen Unterlassungserklärung halte ich daher nur bei einer Benachrichtigung über ein Strafverfahren für sinnvoll.
Ich empfehle Tauschprogramme wie zum Beispiel eMule, bearshare, bittorrent zu löschen. Das Tauschen von Musik, Filmen und Software ist in der Regel strafbar. In Göttingen finden sogar Hausdurchsuchungen statt und es werden Rechner beschlagnahmt.
Bilder, Stadtplan und Co: Benutzen Sie nur Bilder, Landkarten oder Texte, die Sie selbst gefertigt haben. Es gilt der Merksatz: Rechte Maustaste - immer Urheberrechtsverletzung!
eBay, amazone und Co: Machen Sie als Internet-Unternehmer einen der Fortbildungskurse und lassen Sie Ihr Angebot anwaltlich überprüfen. Dies ist insgesamt billiger als die Abmahnungen, die Sie mit Sicherheit bei Fehlern bekommen. ![]()
Sie haben eine Abmahnung durch Rechtsanwältin Feuerhake bekommen?
Mein Büro führt keine serienmäßigen Abmahnungen durch, sondern wehrt diese ab. Dies beruht auf dem verbraucherschützenden Ansatz meines Büros. Allerdings wird das Urheberrecht und Verbraucherrecht von mir als unverzichtbarer Grundsatz empfunden. Bei auffälligen Verstößen greife auch ich zur Abmahnung.
Sollten Sie durch mich abgemahnt worden sein, liegt vermutlich eine gewerbliche Nutzung fremden geistigen Eigentums oder eine erhebliche Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften vor.
Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind Verhandlungen und Nachfragen in meinem Büro unerwünscht. Es erfolgt keine rechtliche Beratung der Gegner meiner Mandanten. Auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von mir bestanden.
Hinsichtlich der Abmahnkosten sind Vereinbarungen zur Ratenzahlung möglich, wenn Sie einen schriftlichen Nachweis für Ihr geringes Einkommen über den Postweg senden. ![]()


