"Schließlich sind wir deswegen alle Diener der Gesetze,um frei sein
zu können." (Marcus Tullius Cicero: Für Aulus Cluentius
Habitus, Verteidigungsrede vor Gericht, 66.v.Chr)

Verbraucherrecht

Rechtsanwältin Johanna Feuerhake - Göttingen

Im Verbraucherrecht bestehen viele Rechtsirrtümer zur Gewährleistung, Garantie, Widerrufsrecht, Beweislast, Sachmängelhaftung, ect.

Kaufrecht - Unterschied Gewährleistung/ Garantie

Händler halten ihren Kunden entgegen, daß sie zum Beispiel nur 6 Monate Garantie haben. Die wären um, umtauschen sei daher nicht möglich. In dieser Situation ist es wichtig zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.

Gewährleistung haben Sie nach dem Gesetz immer. Das Gesetz gibt beim Verbrauchsgüterkauf eine 2-jährige Gewährleistung für Mängel. Garantie ist ein vertraglicher Bonus. Zu diesem verpflichtet das Gesetz nicht. Häufig räumen die Hersteller aber Garantie unterschiedlicher Dauer ein.

Deswegen kann es sein, daß sie sowohl gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer haben und zusätzlich auch eine Garantie gegenüber dem Hersteller. Lassen Sie sich vom Händler nicht auf den Hersteller verweisen. Fordern Sie Ihre Rechte beim Händler. Bei einem Reparaturversuch über den Händler kann dies die Verjährung der Gewährleistung hemmen. Pfeil

Kaufrecht - Mehrere Reparaturversuche gescheitert?

Wenn mehrere Reparaturversuche gescheitert sind, haben Sie ein Rücktrittsrecht. Der Kauf muss dann rückabgewickelt werden. Dies heißt, Ware gegen Geld. Wenn Sie den Kaufpreis zurückfordern, kommt der Verkäufer nach 30 Tage in Verzug mit der Rückzahlung. Pfeil

Kaufrecht - Muss ich Reparaturversuche dulden?

Nein, liegt ein Mangel vor, kann nach § 439 BGB Nachlieferung (Umtausch) oder Nachbesserung (Reparatur) verlangt werden. Sie sind nicht gezwungen, erst Reparaturversuche zu dulden. Sie haben vorher ein Wahlrecht und können auch Nachlieferung verlangen. Dies gilt übrigens auch beim Privatkauf, es sei denn, die Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Pfeil

Kaufrecht - Nutzungsentschädigung/ Gebrauchsvorteil

Sie haben den Rücktritt durchgesetzt. Nun verlangt der Händler aber einen Gebrauchsvorteil. Dies ist nach bundesdeutschem Recht zulässig. Der Händler kann dafür, daß Sie die Sache in Gebrauch hatten, vom Kaufpreis etwas abziehen. Beim Autokauf setzt man hier 0,5-1 % pro 1000 gefahrener Kilometer an.

Sollten Sie aber noch nicht zurückgetreten sein, sondern eine Nachlieferung (Umtausch) durchgesetzt haben, zahlen Sie keine Nutzungsentschädigung. Der EuGH (EuGH, Az.: C-404/06) hat entschieden, dass Sie im Falle der Nachlieferung (Umtausch) keine Nutzungsentschädigung zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 (BGH VIII ZR 200/05) entschieden, dass dies auch für den Rücktritt gilt. Wenn Sie Ihren Kaufvertrag rückabwickeln, darf Ihnen kein Gebrauchsvorteil vom Kaufpreis abgezogen werden. Pfeil

Kaufrecht - Beweislast beim Sachmangel

Die ersten 6 Monate hat der Verkäufer die Beweislast dafür, daß der Mangel beim Kauf noch nicht bestand. Das Gesetz stellt nach § 476 BGB die Vermutung auf, daß beim Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Pfeil

DSL-Vertrag - Kündigung erst zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?

Bei der Beauftragung von DSL-Anschlüssen kommt es häufig zu wochen- bis monatelangen Verzögerungen. Wenn Sie per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Bereitstellung setzen und beim Ablauf ebenfalls per Einwurfeinschreiben den Rücktritt vom Vertrag erklären, ist der Vertrag aufgelöst.

Die häufige Antwort der Telekommunikationsunternehmen, daß Sie zur Kündigung die Mindestvertragslaufzeit abwarten müssen, ist nicht korrekt. Dies ist keine Kündigung, sondern ein Rücktritt. Der Rücktritt hat mit der Vertragslaufzeit nichts zu tun. Wenn der Vertrag nicht erfüllt wird und Verzug besteht, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Pfeil

DSL-Vertrag - Kein Widerrufsrecht?

Sollten Sie bei Ihrem DSL-Anschluß ein Häkchen gesetzt haben, dass mit der Bereitstellung sofort begonnen werden soll, behaupten die Telekommunikationsunternehmen, daß Sie kein Widerrufsrecht haben. Dies haben Sie vermutlich doch.

Das Amtsgericht Hamburg hat den DSL-Vertrag mit Urteil vom 21.06.2007 (Aktenzeichen 6 C 177/07) als Kaufvertrag eingestuft, schließlich wäre es mit der Lieferung von Strom, Gas oder Wasser vergleichbar. Bei Kaufverträgen fällt im Gegensatz zu Dienstleistungsverträgen das Widerrufsrecht nicht weg, wenn Sie die Ausführung sofort beauftragen.

Das Amtsgericht Montabaur hat in seinem Urteil vom 15.01.2008 (Aktenzeichen 15 C 195/07) ausgeurteilt, daß der Widerruf noch für die Zukunft beim DSL möglich ist. Alleine für die Vergangenheit soll der Widerruf im Falle der gewünschten sofortigen Ausführung nicht mehr möglich sein. Pfeil

Allgemeines Verbraucherrecht - Nichts Schriftliches, kein Vertrag?

Verträge können mündlich geschlossen werden. Das heißt, bei einem Werbetelefonanruf kann es zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluss kommen. Auch wenn solche Coldcalls nach § 7 UWG verboten sind, ist der geschlossene Vertrag wirksam. Deswegen meine Empfehlung den Hörer aufzulegen!

Auf keinen Fall sollten Sie Ihre Kontonummer preisgeben. Sonst haben Sie sich vielleicht plötzlich eine Preselection, ein Zeitungsabo oder Ähnliches gefangen.

Beweispflichtig vor Gericht für den Vertrag ist Ihr Vertragspartner, wenn er sein Geld einklagt. Sie müssen nicht beweisen, daß kein Vertrag besteht. Sollten Sie tatsächlich keinen Vertrag geschlossen haben, sind Ihre Erfolgsaussichten gut. Sonst bleibt eventuell nur ein Widerrufsrecht oder eine Anfechtung. Pfeil

Allgemeines Verbraucherrecht - Immer 14-Tage Widerrufsrecht?

Man kann nicht alle Verträge widerrufen. Das Widerrufsrecht ist eine Ausnahme.

Sollten Sie zum Beispiel im Möbelladen eine Couch ausgesucht haben und dort einen Kaufvertrag geschlossen, gilt dieser Vertrag. Stellen Sie nach dem Kauf fest, dass die Couch nicht in Ihre Wohnung passt oder in einem anderen Möbelladen billiger ist, kommen Sie aus dem ersten Vertrag trotzdem nicht heraus. Häufig haben die Verträge allerdings eine Stornierungsklausel. Wenn Sie Geld dafür bezahlen, können Sie den Vertrag stornieren.

Nur bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher, bei denen man sich beim Vertragsschluss nicht sieht, die also per E-Mail, Fax oder Brief (Fernabsatzgeschäft) geschlossen wurden, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dies ist 14-Tage lang, wenn Sie die Belehrung über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss in Textform erhalten haben.

Sollten Sie die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss erst in Textform erhalten haben, dann haben Sie ein Widerrufsrecht von 1 Monat. Dies ist zum Beispiel beim Kauf vom Unternehmer bei eBay immer der Fall. Sind Sie nicht oder falsch über das Widerrufsrecht belehrt worden, dann haben Sie 6 Monate Widerrufsrecht.

Hierzu gibt es Ausnahmen. Sie haben zum Beispiel kein Widerrufsrecht bei Reiseverträgen, Verträgen über Speiselieferungen oder bei kundenspezifischen Anfertigungen. Wenn Sie selbst beauftragt haben, dass mit der Dienstleistung sofort begonnen werden soll, dann haben Sie ebenfalls kein Widerrufsrecht. Pfeil


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